Termine
Samstag, 6. August 2022, 9 Uhr
Vereinsausflug
Start Gemeindehalle 9 Uhr, Landesgartenschau Neuenburg, Strausse Buchholz
Anmeldung bis 1. August unter 07836-7602 oder rkv.lehengericht@schiltach.de
Satzung
des Rad- und Kraftfahrverein (RKV) Lehengericht e.V.
§ 1
(Name, Sitz, Geschäftsjahr)
- Der Verein führt den Namen “Rad- und Kraftfahrverein Solidarität Lehengericht e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberndorf unter der Nr. VR 447 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 7622 Schiltach, Ortsteil Lehengericht.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(Vereinszweck)
- Der Verein verfolgt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Pflege und Förderung des Amateursports und hier insbesondere des Rad-, Motor- und Rollschuhsports,
b) Pflege und Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit auf breiter Grundlage,
c) Schaffung von Möglichkeiten für eine sinnvolle Freizeitgestaltung. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
(Mitgliedschaft in einem Vereinsverband)
- Der Verein ist Mitglied des “Rad- und Kraftfahrbundes Solidarität e.V.“ (RKB) mit dem Sitz in Offenbach und dadurch auch an seinen Unterorganisationen angeschlossen.
- Er selbst und seine ordentlichen Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen und genießen alle Rechte nach dessen Satzung.
- Wenn ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, tritt in dessen sämtlichen Beziehungen zum RKB keine Änderung ein.
§ 4
(Arten der Mitgliedschaft)
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (fördernd) und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die regelmäßig am Sportbetrieb teilnehmen oder sich in der Vereinsführung betätigen.
- Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne am Sportbetrieb teilzunehmen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch Leistung von Beiträgen in regelmäßiger Folge.
- Außerordentlichen Mitgliedern kann die Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen auf besondere Einladung gestattet werden.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
(Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene mindestens 6 (sechs) Jahre alte Person werden, die durch Unterschrift auf dem Aufnahmeschein den Beitritt zum Verein erklärt und diese Satzung anerkennt.
- Minderjährige oder sonstige in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bzw. bei geschäftsunfähigen Personen muß der gesetzliche Vertreter den Beitritt erklären. Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auszuüben bzw. zu erfüllen.
- Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden. Die Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge irgendwelcher Art zu leisten.
§ 6
(Verhaltensbedingungen der Mitglieder)
Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Befolgung dieser Satzung verpflichtet. Außerdem ist der Verein daran interessiert, daß
- das persönliche und gute Ansehen,
- die interessierte und rege Teilnahme an allen Vereinsangelegenheiten,
- die Förderung der Vereinsinteressen,
- die gegenseitigen freund- und kameradschaftlichen Beziehungen und
- die Vermeidung aller Anlässe, die zu Streitigkeiten und sonstigen Unannehmlichkeiten führen, gewahrt bleiben.
§ 7
(Beendigung der Mitgliedschaft)
- Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluß.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
a) Der freiwillige Austritt ist bei ordentlichen Mitgliedern nur zum 1.Juli oder 1.Januar eines Jahres möglich und dann nur zulässig, wenn die Austrittserklärung bis spätestens zum 15. des vorangegangenen Monats beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen ist.
b) Der freiwillige Austritt eines außerordentlichen Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muß bis spätestens 1. Oktober eines Jahres schriftlich erklärt werden.
c) Geht die Austrittserklärung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten möglichen Austrittstermin wirksam. - Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 (sechs) Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und nicht beim geschäftsführenden Vorstand um zulässige Stundung nachgesucht hat. Die zweite Mahnung muß schriftlich erfolgen. Zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens 3 (drei) Wochen liegen; die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Beitragsschuld zulässig. Die zweite Mahnung muß die Androhung der Streichung von der Mitgliederlist enthalten.
- Der Ausschluß eines Mitglieds wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder mindestens 7 (sieben) ordentlichen Mitgliedern mit 2/3 (zwei Drittel)-Mehrheit beschlossen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die Beteiligten sind insoweit nicht stimmberechtigt.
Ausschließungsgründe sind:
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 8
(Mitgliedsbeiträge)
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben Beiträge zu leisten.
- Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder richten sich nach der Höhe der an den Rad- und Kraftfahrbund Solidarität e.V. für diese Mitglieder abzuführenden Beiträge. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann bestimmt werden, daß darüber hinaus Beiträge an den Verein zu leisten sind.
- Die außerordentlichen Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag in Geld.
- Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Solange keine Neufestsetzung erfolgt, ist der bisherige Beitrag zu leisten.
- Der Mitgliedsbeitrag kann auf Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand gestundet werden. Die Stundung ist zulässig, wenn persönliche Gründe z.B. Krankheit vorgebracht werden. Aus den gleichen Gründen kann auch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ausgesetzt werden z.B. Wehrpflichtige. In diesem Zeitraum ruht gleichzeitig der Versicherungsschutz.
§ 9
(Sonstige Rechte und Pflichten)
- Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen bzw. beizutragen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
- Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Geräte des Vereins zu benutzen. Den Anordnungen des Vorstandes bzw. Übungsleiters ist Folge zu leisten.
- Während des Rückstandes von Beiträgen oder eines schwebenden Ausschlußverfahrens ruhen sämtliche Rechte.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Hilfe bei Unfällen, sowie Rechtschutz werden den ordentlichen Mitgliedern nach der Satzung des Rad- und Kraftfahrbundes Solidarität e.V. gewährt.
§ 10
(Vereinsorgane)
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der Gesamtvorstand.
§ 11
(Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand)
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassier. Zwei der drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen.
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer und Pressewart,
e) dem Kunstradfahr-Sportleiter u. evtl. Stellvertreter,
f) dem Rollschuhobmann u. evtl. Stellvertreter,
g) dem Motorsportleiter u. evtl. Stellvertreter,
h) dem Sportleiter u. evtl. Stellvertreter,
i) dem Jugendleiter u. evtl. Stellvertreter,
j) dem Inventarverwalter,
k) dem Wanderwart,
l) dem Frauenwart,
m) den 2 aktiven Beiräten,
n) den 2 Revisoren.
Soweit eine Sportart nicht betrieben wird, sind auch keine Vorstandsmitglieder zu bestellen. - Der Gesamtvorstand wacht über die Handhabung dieser Satzung, berät und beschließt über sämtliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere über Neuanschaffung, Reparaturen von Sportgeräten und sonstigen Ausstattungsgegenständen und nimmt Anträge und Wünsche der Mitglieder entgegen.
- Der 1. bzw. 2. Vorsitzende leiten den Verein und haben den Vorsitz in allen Vereinsversammlungen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist zur Unterzeichnung schriftlicher Ausfertigungen der gefaßten Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschlüsse berechtigt.
- Die Einladung zur gesamten Vorstandssitzung durch den 1 .Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden kann schriftlich, mündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Gesamtvorstandes ist nicht erforderlich.
- Im übrigen ist die Geschäftsordnung anzuwenden.
§ 12
(Wählbarkeitsvoraussetzungen)
Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden, sofern es das 14. (vierzehnte) Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Eine Wahl in den geschäftsführenden Vorstand ist erst möglich, wenn das Mitglied das 18-te (achtzehnte) Lebensjahr vollendet hat. Sobald ein außerordentliches Mitglied gewählt wird, erhält es den Status eines ordentlichen Mitgliedes mit der Wirkung der erhöhten Beitragszahlung. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
§ 13
(Kassier)
Der Kassier verwaltet das Vermögen und führt unter eigener Verantwortung die Kasse des Vereins. Das Kassenergebnis ist am Schluß jedes Vereinsjahres (Geschäftsjahr) mittels Kassenberichts unter Vorlage sämtlicher Kassenbelege und Bücher jeweils in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Kasse ist von mindestens 2 (zwei) Mitgliedern einmal jährlich zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis Bericht zu erstatten.
§ 14
(Schriftführer)
Der Schriftführer hat über jede Versammlung Protokoll, sowie den Schriftverkehr des Vereins zu führen und ist für Presseinformationen zuständig. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 15
(Inventarverwalter)
Der Inventarverwalter führt die Aufsicht über sämtliche dem Verein gehörenden Inventarstücke, insbesondere Sportgeräte und entsprechendem Zubehör. Er hat für die derzeitige Benutzbarkeit derselben zu sorgen bzw. zu deren Brauchbarkeit das Erforderliche zu veranlassen.
§ 16
(Sportleiter, Obmänner)
- Die Sportleiter bzw. Obmänner leiten den sportlichen Teil, bestimmen Tag und Stunde der Übungszeiten, stellen die Programme und Mannschaftsaufstellungen für sämtliche Auftritte fest und führen die Oberaufsicht über alle Sportgeräte nebst Zubehör.
- Zur Befolgung aller Anordnungen der Sportleiter und Obmänner bzw. deren Stellvertreter, die den sportlichen Teil des Vereins betreffen, ist jedes Mitglied besonders verpflichtet.
- Die Sportleiter bzw. Obmänner haben sich gegenseitig über ihre Tätigkeit abzusprechen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der 1. bzw. 2. Vorsitzende.
§ 17
(Beiräte der ordentlichen Mitglieder)
Die Beiräte der ordentlichen Mitglieder (aktive Beiräte) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben den Vorstand zu beraten in allen Belangen des Vereins.
§ 18
(Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal und außerdem dann einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder 10 (zehn) ordentliche Mitglieder einen dahingehenden Antrag stellen. Zur Versammlung sind sämtliche Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 1 (einer) Woche zu laden. Einladungen können auch öffentlich erfolgen.
- Die Erschienenen sind stets beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Versammlung leitenden Mitglieds den Ausschlag. Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht möglich.
- Die Wahlen für den geschäftsführenden Vorstand und für den Gesamtvorstand haben jedes 2. (zweite) Jahr zu erfolgen. Die Abstimmung bei den Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden haben geheim zu erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind auf Antrag von 10 vom Hundert der erschienenen Mitglieder oder des jeweils vorgeschlagenen Vorstandsmitglieds geheim zu wählen.
- Öffentliche Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in der lokalen Presse.
- Im übrigen ist die Geschäftsordnung anzuwenden.
§ 19
(Antragsrecht)
Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorstand, in der Mitgliederversammlung oder sonstigen Versammlungen Anträge zu stellen und Wünsche vorzubringen. Es liegt sogar sehr im Interesse der Gesamtheit des Vereins, daß von diesem Recht in jeder Versammlung bzw. zu jeder Versammlung ausgiebigster Gebrauch gemacht wird. Persönliche Klagen können indessen nur bei einem Vorstandsmitglied vorgebracht werden.
Das nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 20
(Vermögensanfall bei Auflösung)
- Solange mindestens 3 (drei) ordentliche Mitglieder für ein Fortbestehen des Vereins stimmen, kann dieser nicht aufgelöst werden.
- Beschließt jeder der letzten 3 (drei) ordentlichen Mitglieder die Auflösung des Vereins, so wird er aufgelöst. Dies auch dann, wenn eines der letzten 3 (drei) Mitglieder austritt, so daß die Gesamtzahl auf 2 (zwei) herabsinkt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schiltach zur Verwahrung anheim. Die Gemeinde Schiltach ist alsdann verpflichtet, einem neu entstehenden Radfahrverein, welcher auch Kunstradfahren oder Rollschuhfahren betreibt und als gemeinnützig anerkannt ist, das Vermögen herauszugeben, jedoch nur dann, wenn dieser Verein sich “Rad- und Kraftfahrverein Solidarität Lehengericht e.V.“ nennt und diese Satzung als die seinige anerkennt. Sollte dies binnen 5 (fünf) Jahren nach Auflösung des Vereins nicht möglich sein, ist eine Aushändigung des noch vorhandenen Vereinsvermögens an den Rad- und Kraftfahrbund Solidarität e.V. oder einer seiner Unterorganisationen zulässig, jedoch nur dann, wenn eine amtliche Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung vorgelegt wird.
- Beschlüsse über eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 21
(Überleitungsvorschriften)
- Die derzeitigen Mitglieder des Vereins, welche aktiv am Sportbetrieb teilnehmen oder sich in der Vereinsführung betätigen, sind ordentliche Mitglieder nach dieser Satzung.
- Die derzeitigen Mitglieder des Vereins, die nicht aktiv am Sportbetrieb teilnehmen oder auch nicht in der Vereinsführung mitwirken, können nach ihrer Wahl ordentliche oder außerordentliche Mitglieder nach dieser Satzung werden.
- Bei ordentlichen Mitgliedern, die aus der aktiven sportlichen Tätigkeit oder der Vereinsführung ausscheiden, ist nach Ziffer 2 zu verfahren.
- Überhaupt ist es möglich, ordentliches Mitglied zu werden, ohne aktiv am Sportbetrieb teilzunehmen oder in der Vereinsführung mitzuwirken, um auch Mitglied des Rad- und Kraftfahrbundes Solidarität e.V. werden zu können. Die zu zahlenden Beiträge sind dann entsprechend.
Schiltach, den 21. November 1981
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassier